Anders als es oft in Filmen dargestellt wird, ist es nach dem Tod einer Person alleine mit der Organisation einer Beerdigung durch die Angehörigen längstens noch nicht mit den zu erledigenden Aufgaben getan. Beispielsweise möchte das Steueramt ebenfalls möglichst rasch (es gilt eine Frist von 60 Tagen ab dem Todestag!) eine Steuererklärung, um über den Nachlass abrechnen zu können. Dazu ist es erforderlich diverse Belege und Unterlagen zusammenzutragen und natürlich wenn möglich auch hier so gut es geht, die Steuern zu optimieren. Dies ist nur eines der Dinge, die ein Willensvollstrecker den Angehörigen abnehmen kann. Was sonst noch zu den möglichen Aufgaben eines Willensvollstreckers gehört und was es weiter zu beachten gilt soll in der nachfolgenden Übersicht dargestellt werden.
Wie setze ich einen Willensvollstrecker ein?
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers muss mittels letztwilliger Verfügung erfolgen. Am einfachsten geht dies daher im Rahmen eines handgeschriebenen Testaments. Falls Sie die Firma Frei Vorsorge und Immobilien einsetzen möchten, wäre dazu beispielsweise mindestens Folgendes niederzuschreiben:
__________
Testament
Ich, Peter Muster, geboren 02.06.1960, wohnhaft an der Bahnhofstrasse 1 in 8050 Zürich, verfüge als meinen letzten Willen: Ich ernenne die Firma Frei Vorsorge und Immobilien (www.frei-vorsorge.ch) bzw. deren Rechtsnachfolgerin als meinen Willensvollstrecker.
Datum, Unterschrift
__________
Dieses handschriftliche Dokument sollten Sie dann so aufbewahren, dass ihre Angehörigen dieses im Todesfall rasch auffinden können. Denn nach dem Todesfall muss das Testament im Original ans zuständige Bezirksgericht gesendet werden. Alternativ können Sie das Originaltestament auch Frei Vorsorge und Immobilien zur Aufbewahrung übergeben.
Welche Handlungen kann ein Willensvollstrecker alles vornehmen?
Sobald das zuständige Bezirksgericht die Einsetzung des Willensvollstreckers durch Einsendung des Testaments erkennt, sendet es dem Willensvollstrecker einen Brief in dem dieser den Auftrag als Willensvollstrecker bestätigen muss. Danach erhält der Willensvollstrecker bereits innerhalb weniger Tage nach dem Tod eine gerichtliche Vollmacht, um sämtliche mit dem Todesfall zusammenhängende Aufgaben zu erledigen. Dazu zählen insbesondere:
-Erstellung der Steuererklärung per Todestag und Einforderung aller notwendigen Belege
-Zusammenstellung und Berechnung des ganzen Nachlasses
-Umsetzung aller Anweisungen gemäss Testament (z.B. Ausrichtung entsprechender Erbschaften an verschiedene Personen und Stiftungen)
-Austausch und Auskunft gegenüber der Erben sowie Organisation von Besprechungen zur Klärung von Uneinigkeiten
-Erstellung eines Erbteilungsvertrages inkl. Verteilung und Abschluss des Nachlasses
Der Willensvollstrecker ist dabei absolut an die Anweisungen des Erblassers gemäss Testament gebunden und kann somit keine eigenmächtigen Entscheidungen z.B. in Bezug auf die genaue Aufteilung unter den Erben festlegen. Daher ist es selbstredend sehr sinnvoll, wenn eine Person nicht nur einfach den obigen Satz für die Willensvollstreckung niederschreibt, sondern sämtliche eigentlichen Nachlassanweisungen im Rahmen einer umfassenden Nachlassplanung bespricht. Weitere Informationen zur Nachlassberatung finden Sie hier.
Was kostet eine Willensvollstreckung?
Wird Frei Vorsorge und Immobilien als Willensvollstrecker eingesetzt, wird laufend ein Protokoll über die getätigten Zeitaufwände geführt. Schliesslich erfolgt eine Abrechnung zum Stundenansatz von CHF 200. Diese Kosten werden vor Verteilung der Erbschaften vom Nachlassvermögen beglichen.
Können wir uns den Willensvollstrecker sparen, wenn es unsere Kinder gut miteinander haben?
Auch wenn die Kinder und zukünftigen Erben heute einen problemlosen und guten Umgang miteinander pflegen, ist nicht garantiert, dass im Rahmen einer Erbschaft allenfalls trotzdem Streitigkeiten entstehen. Zudem benötigen Erben für viele Handlungen rein rechtlich einen Erbschein. Dieser muss ebenfalls beim Gericht angefordert werden. Dabei dauert es aus Erfahrung auch bei übersichtlichen Erbensituationen meist mehrere Monate, bis ein solcher Erbschein vorliegt. Viele Handlungen bei Ämtern und Firmen können bis dahin allenfalls nicht vorgenommen werden. Nur um ein Beispiel zu nennen. Ein Mietvertrag geht beim Tod direkt auf die Erben über. Um diesen zu künden müssen sich die Erben mit einem Erbschein ausweisen. Solange sie diesen nicht haben ist es rein rechtlich nicht möglich den Mietvertrag zu künden. Im Gegensatz dazu erhält der Willensvollstrecker wie oben beschrieben in der Regel bereits wenige Tage nach der Einsendung des Testamants eine gerichtliche Vollmacht mit welcher er unter anderem auch eine rechtlich verbindliche Kündigung der infolge Todes nicht mehr benötigten Mietwohnung vornehmen kann. Neben diesen rein administrativen Vorteilen soll hier auch erwähnt werden, dass gerade bei verstorbenen Personen die verheiratet waren oft sehr komplexe Berechnungen gemacht werden müssen. So ist vor der eigentlichen Zuweisung von Erbanteilen bei Verheirateten zuerst eine sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Hier muss vereinfacht gesagt das ganze finanzielle Leben seit der Heirat im Nachgang durchgerechnet werden (wer hat welche Vermögenswerte mit welchem Geld wann und wie erworben?). Dazu sind in der Regel entsprechende Fachkenntnisse im Bereich des Ehe- und Güterrechts unabdingbar. Damit also insbesondere die Nachlassaufteilung rechtlich korrekt erfolgt und das Risiko von entsprechenden Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhaften Berechnungen vermieden werden kann, sollte unbedingt ein fachkundiger Willensvollstrecker eingesetzt werden.