Welche Auswirkungen lebzeitige Schenkungen im Hinblick auf spätere Pflegekosten haben können

Gemäss aktuellen Statistiken ist mehr als die Hälfte aller Altersheimbewohner auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Ergänzungsleistungen werden jedoch nur bezahlt, sofern neben ungenügenden Renteneinnahmen auch kein relevantes Vermögen mehr vorhanden ist. Es ist daher der Wunsch vieler unserer Kunden, welche ein Eigenheim besitzen, dieses bereits zu Lebzeiten an die Kinder zu übertragen, damit dieses später nicht infolge Bezahlung der Pflegekosten verkauft werden muss. Doch hierbei ist besondere Vorsicht geboten. Denn beim Antrag auf Ergänzungsleistungen prüft die Behörde u.a. auch ob der Antragssteller jemals freiwillig auf Vermögen verzichtet hat. Freiwillig meint dabei ohne Gegenleistung, was bedeutet dass die meisten innerfamiliären Liegenschaftsübertragungen davon betroffen sind, da innerhalb der Familie meist eine gemischte Schenkung mit einem tieferen Immobilienwert als dem eigentlichen Verkehrswert vorgenommen wird. Die Behörde wird daher bei der Prüfung des Antrags auf Ergänzungsleistungen im Jahr der freiwilligen Vermögensabtretung einen entsprechenden Vermögensverzicht annehmen und diesen jährlich um den Betrag von CHF 10‘000 vermindern. Besteht in dieser Schattenrechnung im Zeitpunkt des Antrags noch ein Restguthaben aus diesem Vermögensverzicht, wird diese Summe so in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Ergänzungsleistung eingerechnet als wäre diese noch vorhanden.

Ein konkretes Beispiel:

Ein Ehepaar überträgt ihren 3 Kindern im Juli 2021 die Liegenschaft. Aufgrund des Übernahmewerts wird die Übertragung als gemischte Schenkung qualifiziert, wobei der Schenkungsanteil CHF 450’000 beträgt. 19 Jahre später, im Februar 2040 meldet sich das Ehepaar zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Der Schenkungsbetrag von CHF 450’000 wird dabei in der Schattenrechnung der Ergänzungsleistungsprüfung ab dem Folgejahr des Schenkungsjahres um CHF 10’000 vermindert. Diese Berechnung wiederholt sich bis zum Anmeldejahr für Ergänzungsleistungen:

01.01.2022          CHF 440’000
01.01.2023          CHF 430’000
….                                           ….
01.01.2040          CHF 260’000

Bei der Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs im Jahr 2040 wird somit ein Vermögensverzicht von CHF 260’000 berücksichtigt und zum tatsächlichen Vermögen hinzugezählt. In der Folge wird 1/10 dieses fiktiven Vermögens als Vermögensverzehr in die anrechenbaren Einnahmen eingerechnet. Da aus Sicht der Ergänzungsleistungen der Antragssteller damit ein genügendes Einkommen zusammen mit der AHV und der Pensionskassenrente erhält, wird der Antrag abgelehnt.

Da in der Schattenrechnung nun weiterhin lediglich CHF 10‘000 pro Jahr von diesen CHF 260‘000 abgezogen werden, wäre die Schenkung erst 45 Jahre! nach dem Schenkungsdatum nicht mehr relevant.