Was sich 2025 bezüglich Vorsorge und Immobilien ändert

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu – Zeit vorauszuschauen und zwei ganz konkrete Punkte zu betrachten, welche sich im 2025 bezüglich Vorsorge und Immobilien in der Schweiz ändern.

Weitere Umsetzung Reform AHV 21
Frauen mit Jahrgang 1961 werden im Jahr 2025 aufgrund der stufenweisen Erhöhung des ordentlichen Rentenalters bei der AHV 3 Monate über den 64. Geburtstag hinaus arbeiten bzw. wenigstens AHV Beiträge zahlen müssen. Als Ausgleich gibt es einen lebenslangen Zuschlag auf die AHV Rente. Dieser bemisst sich aufgrund der Höhe des Durchschnittseinkommens, welches für die Berechnung der AHV Rente massgebend war. Vereinfacht gesagt ist dies der durchschnittliche Lohn, den die betreffende Frau, seit Beginn der AHV-Beitragspflicht, erzielt hat. Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht dies:

Zur Erinnerung: Die AHV Rente wird nicht automatisch ab dem ordentlichen AHV Alter ausbezahlt sondern muss mittels Formular rechtzeitig angemolden werden. Es empfiehlt sich die Anmeldung spätestens 3 Monate vor dem ordentlichen Rentenalter abzuschicken – für den betreffenden Jahrgang der Frauen somit spätestens am Tag des 64. Geburtstags.

 

Neue Eigenmittelverordnung für Hypothekarvergabe
Im Bereich der Immobilien tritt per 1.1.2025 eine neue Eigenmittelverordnung für Hypothekargeber in Kraft. Für jede Hypothek müssen Finanzinstitute gewisse Prozentsätze mit Eigenmitteln hinterlegen. Wie viele Eigenmittel konkret für ein Hypothekargeschäft erforderlich sind, hängt u.a. sehr entscheidend von der sogenannten “Belehnung” ab. Die “Belehnung” einer Immobilie entspricht dem Prozentsatz den die Hypothek im Verhältnis zum Wert der Immobilie ausmacht. Nachfolgend ein  Beispiel, bei dem die Belehnung 60% beträgt:

 

Achtung: Beim Immobilienwert geht die Bank jeweils von einer eher konservativen Berechnung aus d.h. dieser Wert ist aus Bankensicht meist tiefer als der effektive Marktwert.

Exakt eine solche Belehnung von 60% ist nun gemäss der neuen Eigenmittelverordnung ein entscheidender Grenzwert. Finanziert eine Bank eine höhere Belehnung als 60% muss ein derartiges Geschäft neuerdings, aufgrund der neuen Eigenmittelverordnung, teilweise mit erheblich mehr Eigenmitteln hinterlegt werden. Da die Hinterlegung von mehr Eigenmitteln ein Kostenfaktor für die Bank ist, wird Sie derartige Geschäfte zukünftig wohl restriktiver handhaben, indem entweder deutlich höhere Margen und damit Hypothekarzinssätze verlangt werden oder das Geschäft überhaupt nicht mehr finanziert wird. Besonders für Personen, welche eine Erstfinanzierung für ihr Eigenheim suchen und damit meist eine Belehnung von bis zu 80% benötigen, könnte es somit ab 2025 deutlich schwieriger oder teurer werden. Auch bei der Refinanzierung einer bestehenden Hypothek dürfte es sich vermehrt lohnen, die Hypothek allenfalls weiter zu amortisieren, um die Belehnung möglichst unter den kritischen Belehnungswert von 60% zu bringen und damit eine bessere Verhandlungsposition für die Zinssätze der zu verlängernden Hypothek zu schaffen.

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