Schützen sie sich vor den Gebühren der KESB

Wer urteilsunfähig wird (z.B. infolge einer Demenzerkrankung) und keinen Vorsorgeauftrag geschrieben hat als er noch urteilsfähig war, wird durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verbeiständet. Ein Beistand ist eine von der KESB eingesetzte Person, welche die Betreuungsaufgaben einer urteilsunfähigen Person übernimmt. Je nach Ausmass der Urteilsunfähigkeit wird eine Beistandschaft mit unterschiedlich hohem Grad an Betreuungsfunktionen verfügt. Dabei gibt es Berufsbeistände, also Personen, welche sozusagen in fixer Anstellung bei der KESB die Funktion eines Beistands übernehmen und es gibt Beistände, die sozusagen freiberuflich entsprechende Betreuungsfunktionen im Auftrag der KESB übernehmen. Angehörige können grundsätzlich ebenfalls als Beistände eingesetzt werden, die KESB ist jedoch nicht verpflichtet diesem Wunsch, der meist von Angehörigen platziert wird, Folge zu leisten. So oder so gilt, wer keinen Vorsorgeauftrag verfasst hat, wird ordentlich zur Kasse gebeten.

Zunächst fallen beim Auswahlverfahren eines geeigneten Beistands bereits Gebühren von in der Regel mehreren hundert Franken an. Eine Kundin, deren Mutter 2015 infolge Demenz von der KESB verbeiständet wurde berichtete uns, dass alleine die Abwägungen und Festsetzungen der Beistandschaft rund 10 Seiten gefüllt habe: Kostenpunkt: CHF 900!

Wer seine Selbstbestimmungsrechte wahrnimmt, kann auch die horrenden Gebühren der KESB vermeiden.

Ist einmal ein Beistand eingesetzt, fallen laufende Aufwendungen für den Beistand an, die sich in der Regel wiederum in Abhängigkeit der Betreuungsintensität unterscheiden. Im Kanton Zürich beträgt alleine die jährliche Grundpauschale für eine umfassende Beistandschaft (meist üblich bei schwerer Demenz) zwischen CHF 4‘600 und 7‘000. Richtig teuer wird’s, wenn eine Person verbeiständet wird, welche über ein gewisses Vermögen verfügt. Gemäss den Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände des Kantons Zürich werden für Vermögenswerte auf Konti und in Wertschriftendepots, welche den Gesamtwert von CHF 100‘000 übersteigen pauschal 0.25% verrechnet. Wenn eine Person ein liquides Guthaben von CHF 500‘000 besitzt sind dies z.B. CHF 1‘000 pauschal pro Jahr und unabhängig vom effektiven Aufwand, den ein Beistand für die Verwaltung des Vermögens betrieben hat! Da die Anlagen mündelsicher sein müssen, kommen so oder so kaum Alternativen zu einem normalen Sparkonto bzw. zu Kassenobligationen in Frage, so dass dieser Gebührenansatz als völlig unverhältnismässig erscheint.

Gebühren fallen gar meist über den Tod hinaus an. Grundsätzlich gilt: stirbt eine verbeiständete Person erlischt automatisch auch die Beistandschaft. Doch die KESB verlangt nach dem Tod der verbeiständeten Person einen Schlussbericht des Beistands und heuscht für die Sichtung des Schlussberichts und die schriftliche Bestätigung der Aufhebung der Beistandschaft teils nochmals mehrere hundert Franken Gebühren.

Da die KESB Behörden sich jeweils an den kantonalen Gebührenordnungen orientieren sollen, herrscht ein regelrechter Gebührendschungel von Kanton zu Kanton, der es praktisch verunmöglicht eine einheitliche Kostenschätzung der Aufwände der KESB vorzunehmen.

Vermeiden Sie die KESB Gebühren und lassen Sie sich jetzt zum Thema rechtzeitige Selbstbestimmung beraten!