Seit dem 1.1.2024 ist die AHV Reform in Kraft. Neben der sukzessiven Erhöhung des ordentlichen Pensionsalters auf 65 bei Frauen, brachte die Reform noch viele weitere Neuerungen mit sich. Dies wurde bereits in einem früheren Newsletter erläutert, welcher für Interessierte hier nochmals verlinkt ist. In diesem Beitrag soll es aber um etwas anderes gehen. Die AHV Rente wird nicht automatisch ab dem 65. Geburtstag ausbezahlt, sondern muss mittels Formular angemeldet werden. Das Formular findet sich auf der Hauptwebsite der AHV, unter dem Menüpunkt “Formulare” und muss empfehlenswerterweise spätestens ca. 3 Monate vor dem 65. Geburtstag bei der aktuell zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Nach der Anmeldung (eben meistens innerhalb von rund 3 Monaten), versendet die Ausgleichskasse eine Berechnung, aus welcher die ab dem 65. Geburtstag voraussichtlich zu zahlende Rentenhöhe ganz konkret ausgewiesen wird. Die Berechnung ist für Personen, die sich beruflich nicht regelmässig mit dem Thema befassen, meist schwierig nachvollziehbar. Trotzdem passieren immer wieder Berechnungsfehler. Die Berechnung wird nämlich (noch) nicht KI-unterstützt erstellt, sondern von Menschenhand und bekanntlich passieren hier halt auch immer mal wieder Fehler. Das Problem ist nun, dass man als zukünftiger Rentner rasch reagieren muss. Man hat lediglich 30 Tage Zeit, um nach Erhalt der Berechnung diese allenfalls anzufechten. Wird die Frist verpasst, gilt auch eine falsch berechnete Rente als quasi abgesegnet und kann nicht mehr angepasst werden. Falls Sie also bald selbst in Pension gehen, können wir Ihnen nur empfehlen sich zu überlegen, die Berechnung durch Frei Vorsorge und Immobilien professionell überprüfen zu lassen. Die Überprüfung wird pauschal für ein Honorar von CHF 100.- angeboten, was gut investiertes Geld sein dürfte, wenn man bedenkt, dass sich bereits ein mutmasslich kleiner falscher Betrag von vielleicht nur CHF 30.- pro Monat über eine Rentenbezugsdauer von durchschnittlich ca. 20 Jahren auf eine stolze Summe von CHF 7’200 belaufen kann.
Das Thema ist insofern noch relevanter geworden, weil wir im Beratungsalltag feststellen, dass die vielfältigen Änderungen der AHV Reform (z.B. die Möglichkeit von Teilrentenbezügen) die Berechnung anspruchsvoller und damit auch fehleranfälliger gemacht hat. Aber wie gesagt es gilt: Nicht verzagen, Frei Vorsorge und Immobilien fragen!