Neues Gerichtsurteil bezüglich steuerlicher Abzugsfähigkeit von Totalsanierungen

Was ist geschehen? Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2018 ein altes, stark renovierungsbedürftiges Bauernhaus und veranlasste im Anschluss an den Kauf umfassende Arbeiten an der Liegenschaft. Von diesen Arbeiten wollte das Ehepaar rund CHF 50’000 als Unterhaltskosten in Abzug bringen, welche das Steueramt jedoch nicht als Abzug zulassen wollte. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der bisherigen Rechtsprechung bei umfassenden Sanierungen an einem stark renovierungsbedürftigen Objekt wie dem Ihren faktisch nach den Renovationsarbeiten eher ein Neubau einer Liegenschaft vorliegt, wobei es für Neubauten eben keine steuerliche Abzugsfähigkeit bei den Einkommenssteuern gebe. Mit dieser langjährigen Rechtsprechung  sollte verhindert werden, dass eine steuerpflichtige Person gezielt eigentliche Abbruchobjekte kauft und diese nicht abbricht sondern eben umfassend renoviert und dabei von einem massiven Steuervorteil gegenüber jemandem profitiert, der eben tatsächlich das alte Objekt abbricht und einen effektiven (steuerlich nicht abzugsfähigen) Neubau erstellt. Diese Überlegung mag zwar nachvollziehbar sein. Allerdings wurde das Steuergesetz bereits 2010 und zuletzt 2020 dahingehend angepasst, dass diese Überlegung und damit die bisherige Rechtsprechung immer schwieriger aufrechtzuerhalten waren. So wurde 2010 im Artikel 32  des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern neu ein Satz eingefügt, welcher «die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften» explizit als zulässig festhält. Die Steuerbehörden und auch die Gerichte legten diesen eigentlich klaren Wortlaut jedoch bis zuletzt so aus, dass nur eine teilweise Instandstellung einer Liegenschaft damit gemeint seien und eben nicht eine derart umfassende Instandstellung, dass faktisch nach Instandstellung wieder ein Neubau vorliegt. 2020 wurde dann im selben Gesetzesartikel noch neu eingefügt, dass neuerdings «Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau» explizit zum Steuerabzug zugelassen sein sollen. Damit konnte man seit nunmehr gut 3 Jahren ein altes Haus kaufen und die Kosten für den Abbruch vor Erstellung des Neubaus komplett von den Steuern abziehen. Das Bundesgericht hat nun (endlich) erkannt, dass es nun nicht länger haltbar ist, quasi das «Zwischending» vom Abbruch mit anschliessendem Neubau und einer lediglich sanften Instandstellung anders zu behandeln (indem gar kein Steuerabzug gewährt wird). Neu gilt deshalb aufgrund dieses neuen Gerichtsentscheids, dass auch ein altes, faktisch abbruchreifes Objekt gekauft werden kann und sodann für jede Instandstellung separat aus steuerlicher Sicht zu beurteilen ist, ob durch die Instandstellung eine merkliche qualitative Verbesserung erzielt wird und es sich damit eben um eine steuerlich nicht abzugsfähige, weil wertvermehrende Instandstellung handelt. Praktisch kann es auch gut sein, dass zukünftig für jedes instandgestellte Bauteil aufgrund dieses Massstabs nur ein bestimmter Prozentsatz zum steuerlichen Abzug zugelassen wird.

Zukünftig kann auch mit Totalsanierungen von eigentlichen Abbruchobjekten wie diesem stark vernachlässigten Haus Steuern gespart werden.

Weil die Rechtsprechung eben erst geändert wurde fehlen hier aber noch für alle Bauteile geltende Erfahrungswerte. Personen welche also ein altes, stark renovationsbedürftiges Objekt kaufen, mit der Absicht dieses nicht komplett abzureissen, sondern grösseren Instandstellungen zu unterziehen, tun gut daran, sämtliche Bauteilersatzvornahmen ausführlich inkl. Fotos zu dokumentieren. Wird dies jedoch gemacht, bestehen dank des neuen Gerichtsurteils grosse Chancen, dass neuerdings auch in einem solchen Fall erhebliche Steuereinsparungen möglich werden.

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