Für sämtliche Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Erbrecht. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.
Was gleich bleibt
Beginnen wir mit dem was sich nicht ändert. Im Erbrecht gilt weiterhin, dass ohne lebzeitige anderslautende Erklärungen (z.B. durch ein Testament), das Erbrecht bestimmte gesetzliche Erben vorsieht, wobei diese neben einem allfälligen Ehepartner in verschiedene Gruppen abhängig von der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses unterteilt werden. So gilt weiterhin, wer im Todeszeitpunkt Nachkommen hat, schliesst damit eine gesetzliche Erbfolge der weiter entfernteren Verwandten, insbesondere noch lebende Eltern oder Geschwister, von der Erbfolge aus.
Keine Pflichtteile mehr für Eltern
Unter dem alten Erbrecht hatten Eltern einer verstorbenen Person ohne Nachkommen noch einen Pflichtteilsschutz. Folglich wäre folgende Situation möglich gewesen: Ein kinderloses Konkubinatspaar setzte sich gegenseitig als Alleinerben mit einem Testament ein. Als ein Partner starb, klagten dessen Eltern auf Herausgabe ihres Pflichtteils gegen den hinterlassenen Konkubinatspartner. Dies wird für Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich sein, so dass sich kinderlose Konkubinatspartner nun ohne Angst einer späteren Erbstreitigkeit gegenseitig als Alleinerben einsetzen können.
Tiefere Pflichtteile für Kinder
Die Pflichtteile der Kinder werden im Rahmen des neuen Erbrechts reduziert und zwar auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Ein typisches Beispiel:
Ein Konkubinatspaar hat jeweils Kinder aus einer früheren Partnerschaft oder Ehe. Gemäss dem alten Erbrecht konnten sich diese Konkubinatspartner ohne Verletzung der Pflichtteile der Kinder jeweils höchstens 1/4 des Nachlasses zuwenden. Ab dem 1. Januar 2023 verdoppelt sich diese freie Verfügungsquote auf 1/2 des Nachlasses.
Die tieferen Pflichtteile für Kinder bedeuten aber auch, dass eine eventuelle Ungleichbehandlung der Kinder zukünftig in wesentlich grösserem Masse möglich sein wird. Nehmen wir an ein geschiedener Mann hat 3 Kinder, wobei nur noch mit einem Kind ein Kontakt besteht, so dass der Mann die anderen 2 Kinder erbrechtlich schlechter stellen möchte. Neu kann er durch eine entsprechende Pflichtteilssetzung der 2 Kinder zu Gunsten des 3. Kindes beispielsweise in einem Testament bewirken, dass das bevorzugte Kind 2/3 des Nachlasses erbt, während die anderen beiden Kinder lediglich noch je 1/6 erhalten.
Möglicher Wegfall des Pflichtteilsschutzes auch für noch ungeschiedene Ehen
Wie bereits erwähnt galt bereits im alten Erbrecht, dass der Ehepartner als gesetzlicher Erbe galt und damit auch einen Pflichtteilsschutz genoss. Der Pflichtteil der Ehepartner bleibt unverändert bei 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs. Im alten Recht war es bei sich in einer Scheidung befindlichen Ehepartnern so, dass bis zum Datum des Scheidungsurteils auch der Pflichtteilsschutz galt. Das führte teilweise zu Situationen, bei denen das Scheidungsverfahren unter anderem auch deshalb zeitlich hingezogen wurde, weil bei einem Todesfall vor dem gerichtlichen Scheidungsurteil nach wie vor ein Erbanspruch bestand. Gemäss dem neuen Gesetz fällt der Pflichtteilsschutz nach zweijähriger Trennung weg und zwar auch, wenn bis dahin noch kein Scheidungsurteil ergangen ist. Aber Achtung! Der Wegfall des Pflichtteilschutzes nach dieser Frist bedeutet nicht, dass nach dieser Zeit der noch nicht geschiedene Ehepartner automatisch keinen Erbanspruch mehr hat. Dazu ist es zuerst noch erforderlich, dass beispielsweise im Rahmen eines Testaments faktisch auch eine Enterbung des noch nicht gerichtlich geschiedenen Ehepartners verfügt wird.
Überprüfung der Nachlassplanung
Fazit: Um von den neuen Gesetzesbestimmungen zu profitieren kann es erforderlich sein, die bisherige Nachlassregelung zu überprüfen. Gerne beraten wir Sie dazu!
