Einfluss Pensionsplanung auf Prämienverbilligung

Kürzlich wurden bekanntermassen beide Volksinitiativen zur Reduktion der Krankenkassenprämienlast abgelehnt. Durch die Ablehnung der Initiativen treten zwar automatisch Gegenvorschläge in Kraft. Diese sehen jedoch lediglich vor, dass einige Kantone ihren Prämienbeitrag in Form von Prämienverbilligung erhöhen müssen. Insbesondere im Kanton Zürich dürfte aber alles beim Alten bleiben. Im Folgenden soll daher etwas genauer auf das System der Prämienverbilligung im Kanton Zürich eingegangen und anhand eines konkreten Beispiels gezeigt werden, inwiefern gewisse Entscheide bei der Pensionsplanung auch auf einen möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung Einfluss haben können.

Das heutige System der Prämienverbilligung wird grosszügig an die Kantone delegiert. Dies führt dazu, dass die Frage, ob jemand Anspruch auf Prämienverbilligung hat oder nicht, von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich zu beantworten ist. Wie erwähnt konzentriert sich dieser Beitrag auf das System im Kanton Zürich. Grundsätzlich ist Prämienverbilligung gemäss Gesetz an jene auszurichten, welche “in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben” (so steht es wortwörtlich in Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG). Folglich muss jeder Kanton laufend definieren, wer dieses Kriterium erfüllt. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, hat der Kanton Zürich (und damit ist er nicht der Einzige), sich dabei nicht nur am Einkommen, sondern auch am Vermögen orientiert. Da beim Vermögen auch absolute Grenzwerte definiert wurden, welche den Zugang zu Prämienverbilligung komplett versperren können, führt dies, wie sogleich noch zu zeigen sein wird, zu teilweise stossenden Ungleichbehandlungen. Diese absoluten Vermögensobergrenzen betragen im Kanton Zürich für Alleinstehende CHF 150’000 und für Verheiratete CHF 300’000. Massgebend ist jeweils das steuerbare Vermögen. 

Einfluss der Pensionsplanung auf Prämienverbilligungsanspruch

Einer von vielen Aspekten einer umfassenden Pensionsplanung betrifft die Frage, ob das Altersguthaben in der 2. Säule, der Pensionskasse, in Form einer Rente oder in Kapitalform bezogen werden soll. Genau dieser Entscheid kann auch einen erheblichen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung für Prämienverbilligung haben. Dazu soll folgendes Beispiel dienen:

Eine Einzelperson hat sich bei Frei Vorsorge und Immobilien im Rahmen einer Pensionsplanung beraten lassen. Aufgrund der durch Frei Vorsorge und Immobilien errechneten Faktoren, kann die Person von einer AHV Rente von voraussichtlich CHF 23’760 pro Jahr ausgehen. In der 2. Säule verfügt die Person über ein Altersguthaben per Alter 65 von voraussichtlich CHF 350’000. Anstelle eines Bezugs in Kapitalform könnte die Person sich eine lebenslange Rente von CHF 21’000 pro Jahr auszahlen lassen (entspricht einem Umwandlungssatz von 6%). 

Variante Kapitalbezug
Bei einem Kapitalbezug blieben nach Steuern ein Kontoguthaben von CHF 310’000. Da im Kanton Zürich wie weiter oben erwähnt für Einzelpersonen absolut kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern das steuerbare Vermögen über CHF 150’000 liegt, müsste die Person nach einem Kapitalbezug die Krankenkassenprämien solange zu 100% selbst finanzieren, bis ihr Kontoguthaben unter den Grenzwert von CHF 150’000 gefallen ist. Dies wäre bei einem jährlichen Verbrauch von CHF 25’000 erst in ca. sechseinhalb Jahren der Fall.

Variante Rentenbezug
Bei einem Rentenbezug und unter der Annahme, dass sonst kein relevantes Vermögen vorhanden ist, wäre jedoch ein Anspruch auf Prämienverbilligung nicht von vornherein ausgeschlossen. Es wäre dann entsprechend der Regeln der anrechenbaren Einnahmen zunächst das massgebende Einkommen zu ermitteln. Im Kanton Zürich geschieht dies wie folgt:

SUMME aller steuerbaren Einkommen (inklusive Renten, Liegenschaftserträge und Wertschriftenerträge)

MINUS Abzüge für Berufsauslagen, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Krankenkassenprämien

Bezüglich Einnahmen wären vorliegend somit die beiden Renten aus der 1. und 2. Säule zu addieren (= CHF 23’760 + CHF 21’000 = CHF 44’760).

Bezüglich Abzügen wäre vorliegend (da eine pensionierte Person ohne Liegenschaft) lediglich der maximale Abzug gemäss Steuererklärung für Krankenkassenprämien möglich (= CHF 3’900).

Das für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebende Einkommen beträgt vorliegend damit:

CHF 44’760
-CHF  3’900
= CHF 40’860

Von diesem anrechenbaren Einkommen legt der Kanton jeweils einen Prozentsatz als Selbstbehalt an die Krankenkassenprämien fest. Für das Jahr 2024 beträgt dieser für Alleinstehende beispielsweise 6.6%. Berechnet auf CHF 40’860 ergibt dies CHF 2’697. Als anrechenbare Krankenkassenprämie wird jeweils die kantonale Durchschnittsprämie errechnet und davon 60% genommen. Für das Jahr 2024 beträgt diese Zahl beispielsweise CHF 3’751. Die Differenz zwischen dieser Zahl und dem berechneten Selbstbehalt ergibt die Höhe der Prämienverbilligung. Im vorliegenden Beispiel somit:

CHF 3’751
-CHF 2’697
= CHF 1’054

Fazit
Entscheidet sich die Person vorliegend somit für einen 100% Rentenbezug aus der Pensionskasse, erhält Sie sofort ab Pensionierung Prämienverbilligung von über CHF 1’000 pro Jahr. In der Variante mit dem Kapitalbezug wäre der Zugang zur Prämienverbilligung wegen der maximal zulässigen Vermögensgrenze von CHF 150’000 hingegen noch für Jahre versperrt. 

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