Viele Pensionskassen ermöglichen es, durch eine entsprechende Erklärung zu Lebzeiten, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im Todesfall zu begünstigen. Bisher war dabei relativ strikt vorausgesetzt, dass vor dem Tod während mindestens 5 Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt nachgewiesen werden musste (z.B. durch Vorlegen eines entsprechenden Mietvertrages). Das Bundesgericht hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, bei welchem eine entsprechende Begünstigung des Verstorbenen zwar vorlag, jedoch kein gemeinsamer Haushalt nachgewiesen werden konnte. Das Gericht löste dabei seine starre Betrachtung von 5 Jahren und liess die Begünstigung auch ohne gemeinsamen Haushalt gelten. Dies weil das Gericht es im vorliegenden Fall als erwiesen erachtete, dass der unterschiedliche Wohnort primär aufgrund der jeweiligen Arbeitssituationen gewählt wurde.
Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022